{"id":16,"date":"2013-02-16T21:27:02","date_gmt":"2013-02-16T19:27:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bayernfanclub-saalachtal.de\/?page_id=16"},"modified":"2016-02-25T14:49:21","modified_gmt":"2016-02-25T13:49:21","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bayernfanclub-saalachtal.de\/?page_id=16","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<div>\n<h2>Satzung des Bayernfanclubs Saalachtal Bad Reichenhall<\/h2>\n<\/div>\n<div>\n<p>Hinweis: Alle in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten gleicherma\u00dfen f\u00fcr Frauen und M\u00e4nner.<\/p>\n<h3>1. Name und Sitz<\/h3>\n<p>Der Verein f\u00fchrt den offiziellen Namen &#8220;FC Bayern Fanclub Saalachtal Bad Reichenhall, in der Kurzform im folgenden &#8220;Bayernfanclub &#8220;Saalachtal&#8221;\u009d. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Reichenhall. Er ist unter der Nummer 960 der offiziell beim FC Bayern gef\u00fchrten Fanclubs des FC Bayern M\u00fcnchen e.V. eingetragen.<\/p>\n<h3>2. Gr\u00fcndung<\/h3>\n<p>Der Verein wurde am 11. November 1994 in Piding gegr\u00fcndet.<\/p>\n<h3>3. Ziel und Zweck<\/h3>\n<p>Der Verein bietet den Anh\u00e4ngern und Freunden des FC Bayern M\u00fcnchen rund um das Berchtesgadener Land die M\u00f6glichkeit, sich in einer sportlich und gesellig aktiven Ge meinschaft zusammenzuschlie\u00dfen. Der Bayernfanclub Saalachtal verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts &#8220;Steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke&#8221;\u009d der Abgabenordnung. Ziel des Vereins ist in erster Linie die F\u00f6rderung des Sports im Allgemeinen und des Fu\u00dfballsports im Besonderen. Dieser manifestiert sich v. a. in der Unterst\u00fctzung des Fu\u00dfballclubs FC Bayern M\u00fcnchen. Ein besonderer Auftrag f\u00fcr den Verein liegt in der Gewinnung der Jugend f\u00fcr den Fu\u00dfballsport und den FC Bayern. Der Bayernfanclub Saalachtal bekennt sich in jeder Hinsicht zu seiner sozialen Verantwortung und unterst\u00fctzt daher besonders die Integration von Senioren, Jugendlichen und Behinderten. Das Satzungsziel wird verwirklicht insbesondere durch die F\u00f6rderung und Durchf\u00fchrung sportlicher und gemeinschaftlichgeselliger Veranstaltungen. Diese sollen in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Sport stehen. Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr satzungsgem\u00e4\u00dfe Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der K\u00f6rperschaft fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden. Alle Inhaber von Vereins\u00e4mtern sind ehrenamtlich t\u00e4tig. Unber\u00fccksichtigt hiervon ist die Erstattung verauslagter Sachkosten.<\/p>\n<h3>4. Organe<\/h3>\n<p>Organe des Vereins sind<\/p>\n<ul>\n<li>a) der Vorstand<\/li>\n<li>b) der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand<\/li>\n<li>c) die Mitgliederversammlung<\/li>\n<\/ul>\n<h3>5. Der Vorstand<\/h3>\n<h4>Der Vorstand besteht aus bis zu zehn Personen:<\/h4>\n<h4>Erster Vorsitzender<\/h4>\n<p>Der Erste Vorsitzende repr\u00e4sentiert den Verein bei allen \u00f6ffentlichen Anl\u00e4ssen nach au\u00dfen. Er l\u00e4dt zu den Sitzungen des Vorstands und des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstands ein und leitet diese. Er ist gegen\u00fcber den \u00fcbrigen Mitgliedern des Vorstands weisungsbefugt und \u00fcberwacht deren korrekte Arbeit f\u00fcr den Verein.<\/p>\n<h4>Zweiter Vorsitzender<\/h4>\n<p>Der zweite Vorsitzende vertritt und unterst\u00fctzt den Ersten Vorsitzenden. Ihm k\u00f6nnen von Ersten Vorsitzenden besondere Aufgaben, vor allem zur tempor\u00e4ren Entlastung anderer Vorstandsmitglieder, zugeteilt werden.<\/p>\n<h4>Schatzmeister<\/h4>\n<p>Der Schatzmeister f\u00fchrt s\u00e4mtliche Konten sowie die Kasse des Vereins und erstellt dar\u00fcber einen Gesch\u00e4ftsbericht, der sp\u00e4testens zum 10. Januar des folgenden Jahres dem Vorstand und dem Kassenpr\u00fcfer zu \u00fcbergeben ist. S\u00e4mtliche Geldbewegungen m\u00fcssen von ihm ausgef\u00fchrt werden. Ausgaben sind nur gegen Beleg auszuf\u00fchren und im Gesch\u00e4ftsbericht abzuheften. Beleglose Zahlungen sind vom Ersten Vorsitzenden zwingend f\u00fcr die Richtigkeit gegen zu zeichnen.<\/p>\n<h4>Schriftf\u00fchrer<\/h4>\n<p>Der Schriftf\u00fchrer muss \u00fcber Wortbeitr\u00e4ge, Ereignisse und Anwesenheit bei der Mitgliederversammlung Protokoll f\u00fchren. Bei Vorstandssitzungen und Sitzungen des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden ist von ihm ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Diese sind sp\u00e4testens 14 Tage nach der Sitzung dem Ersten Vorsitzenden vorzulegen. Dem Schriftf\u00fchrer obliegt die Pressearbeit des Vereins, die er in Absprache mit dem Ersten Vorsitzenden ausf\u00fchrt. In den Gesch\u00e4ftsbereich des Schriftf\u00fchrers f\u00e4llt ferner die Mitgliederverwaltung und Mitgliederbetreuung. Er ist damit f\u00fcr die korrekte Abwicklung von Ein- und Austritten sowie f\u00fcr die F\u00fchrung der Mitgliederlisten zust\u00e4ndig. Zur Information der Mitglieder ist mindestens zwei Mal im Jahr ein Mitgliederschreiben (auch in elektronischer Form m\u00f6glich) vorzulegen. Vorstehende Aufgaben k\u00f6nnen auch einem anderen Vorstandsmitglied \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<h4>Bis zu sechs Beisitzer (mindestens jedoch drei)<\/h4>\n<p>Die Beisitzer unterst\u00fctzen die Vorstandschaft, insbesondere bei der Planung und Durchf\u00fchrung von Veranstaltungen. Nach M\u00f6glichkeit soll jedem Beisitzer vom Ersten Vorsitzenden ein Gesch\u00e4ftsbereich zugewiesen werden.<\/p>\n<p>Im Fall des R\u00fccktritts oder Tods eines Vorstandsmitglieds \u00fcbernimmt der Erste Vorsitzende bzw. der Zweite Vorsitzende kommissarisch die Aufgaben die Aufgaben des Ausgeschiedenen , das Stimmrecht entf\u00e4llt. Bei der folgenden Mitgliederversammlung hat eine Nachwahl zu erfolgen, sofern der Ausgeschiedene dem gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand angeh\u00f6rte.<\/p>\n<p>Im Fall des R\u00fccktritts oder Tods sowohl des Ersten als auch des Zweiten Vorsitzenden wird der Verein vom Restvorstand kommissarisch weitergef\u00fchrt. F\u00fcr diesen Fall ist unverz\u00fcglich eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.<\/p>\n<p>Der Vorstand ist an die Satzung und die Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung f\u00fcr jeweils drei Jahre gew\u00e4hlt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.<\/p>\n<p>Der Vorstand tritt im Bedarfsfall auf Einladung des Ersten Vorsitzenden zusammen, mindestens jedoch drei Mal pro Jahr. Die Einladung soll mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der Vorstandschaft erfolgen.<\/p>\n<p>Die Vorstandschaft ber\u00e4t und entscheidet \u00fcber alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorbehalten sind.<\/p>\n<p>Vorstandssitzungen werden vom Ersten Vorsitzenden geleitet, in seiner Abwesenheit von Zweiten Vorsitzenden. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<\/p>\n<p>Der Verein wird gerichtlich und au\u00dfergerichtlich im Sinne des \u00a7 26 BGB durch den Ersten und Zweiten Vorsitzenden vertreten. Die Vertretungsmacht der Vorsitzenden ist jedoch auf das Vereinsverm\u00f6gen beschr\u00e4nkt. Die Vereinsvorsitzenden haben daher bei der Begr\u00fcndung rechtlicher\/finanzieller Verpflichtungen ausdr\u00fccklich darauf hinzuweisen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem vorhandenen Vereinsverm\u00f6gen haften, jegliche pers\u00f6nliche Haftung aus der Mitgliedschaft, soweit rechtlich zul\u00e4ssig, grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen ist.<\/p>\n<h3>6. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Vorstand<\/h3>\n<p>Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand besteht aus:<\/p>\n<ul>\n<li>Dem Ersten Vorsitzenden<\/li>\n<li>Dem Zweiten Vorsitzenden<\/li>\n<li>Dem Schatzmeister<\/li>\n<li>Dem Schriftf\u00fchrer<\/li>\n<li>Einem vom Ersten Vorsitzenden berufenen Beisitzer, der f\u00fcr die Dauer der Wahlperiode dem gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand angeh\u00f6rt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand ist das Lenkungsgremium des Fanclubs und kann kurzfristig und formlos vom Ersten Vorsitzenden einberufen werden. Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand \u00fcbernimmt die Detailorganisation innerhalb des Vereins und f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte.<\/p>\n<h3>7. Mitgliederversammlung<\/h3>\n<p>Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal j\u00e4hrlich auf Einladung des Vorstands statt. Die regul\u00e4re Mitgliederversammlung ist in den ersten drei Monaten des Jahres abzuhalten. Die Mitgliederversammlung kann auch auf einen schriftlichen Antrag einberufen werden, dem mindestens 50% der eingetragenen Mitglieder durch ihre eigenh\u00e4ndige Unterschrift zustimmen. Zur Mitgliederversammlung ist unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich (auch in elektronischer Form) einzuladen. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die form- und fristgerechte Ladung ist der Posteingang.<\/p>\n<p>Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung geh\u00f6ren:<\/p>\n<ul>\n<li>Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts der Vorstandschaft sowie die Entlastung des Vorstands auf Antrag der Kassenpr\u00fcfer.<\/li>\n<li>Alle drei Jahre die Wahl der Vorstandschaft und von mindestens zwei Kassenpr\u00fcfern.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Mitgliederversammlung ist ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussf\u00e4hig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ung\u00fcltige Stimmen beziehungsweise Stimmenthaltungen werden nicht mitgez\u00e4hlt. Zur Satzungs\u00e4nderung ist eine Stimmenmehrheit von \u00be der erschienenen g\u00fcltig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Beratung und Beschlussfassung \u00fcber Antr\u00e4ge der Vorstandschaft oder aus den Reihen der Mitgliederschaft. Die Antr\u00e4ge m\u00fcssen sp\u00e4testens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. G\u00fcltige Beschl\u00fcsse k\u00f6nnen nur zur Tagesordnung gefasst werden. Alle sonstigen den Verein betreffenden Angelegenheiten. Die Versammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet, der nicht der Vorstandschaft angeh\u00f6ren darf. Die Versammlung w\u00e4hlt diesen auf Vorschlag des Vorstands. Der Versammlungsleiter ist gleichzeitig Wahlleiter. Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuf\u00fchren. Bei Zustimmung aller erschienenen Mitglieder kann die Wahl auch per Handzeichen erfolgen, sofern f\u00fcr einen Wahlgang nicht mehr Kandidaten antraten als gew\u00e4hlt werden k\u00f6nnen. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit sind eine (oder mehrere) Stichwahl(en) herbeizuf\u00fchren. Wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder unter Beachtung der Nummer 8. \u00dcber alle Wortmeldungen und Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung ist vom bisherigen Schriftf\u00fchrer ein Protokoll anzufertigen. Auf Verlangen muss einem Mitglied bei berechtigtem Interesse der Gesch\u00e4ftsbericht und das Protokoll vierzehn Tage nach der Wahl schriftlich vorgelegt werden. \u00dcber das berechtigte Interesse des Antragstellers entscheidet die Versammlung. \u00dcber wesentliche Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung (z. B. Satzungs\u00e4nderungen, \u00c4nderung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge oder Neuwahlen) sind die Mitglieder zeitnah in einem Mitgliederschreiben zu informieren.<\/p>\n<h3>8. Mitgliedschaft<\/h3>\n<p>Mitglied kann jeder unbescholtene Anh\u00e4nger des FC Bayern M\u00fcnchen werden, der mit Bad Reichenhall und dem Berchtesgadener Land verbunden ist. Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der formell \u00fcber das Beitrittsgesuch entscheidet. Alle Mitglieder haben ohne Unterschied ihres Alters die gleichen Rechte und Pflichten. Stimmrecht und somit aktives Wahlrecht beginnen mit Vollendung des achten Lebensjahres, das passive Wahlrecht beginnt mit Vollendung des 14. Lebensjahres.<\/p>\n<p>Die Mitgliedschaft geht verloren durch:<\/p>\n<ul>\n<li>Austritt.\n<ul>\n<li>Dieser muss zwingend dem Vorstand gegen\u00fcber schriftlich erkl\u00e4rt werden und kann nur zum Jahresende erfolgen. Die K\u00fcndigungsfrist ist 14 Tage zum Jahresende, ma\u00dfgeblich ist der Posteingang.<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<li>Den Ausschluss durch den Vorstand wegen Satzungsverst\u00f6\u00dfen und ungeb\u00fchrlichen, vereinssch\u00e4digenden Verhaltens.<\/li>\n<li>Den Ausschluss durch den Vorstand gem\u00e4\u00df Nummer 9.<\/li>\n<li>Den Tod des Mitglieds.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Anschriften- und Namens\u00e4nderungen sowie \u00c4nderungen der Bankverbindung sollen dem Vorstand mitgeteilt werden.<\/p>\n<h3>9. Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/h3>\n<p>Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Aus\u00fcbung des Antrags, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die \u00dcbertragung des Stimmrechts ist unzul\u00e4ssig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.<\/p>\n<h3>10. Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegen\u00fcber<\/h3>\n<p>F\u00fcr Sch\u00e4den gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, f\u00fcr die der Verein nach den Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt.<\/p>\n<h3>11. Beitrag<\/h3>\n<p>Bei einer Neuaufnahme ist eine einmalige Aufnahmegeb\u00fchr zu entrichten. Diese betr\u00e4gt derzeit 2,50 Euro. Der Verein erhebt ferner einen j\u00e4hrlichen Beitrag, welcher am 1. Januar eines jeden Jahres f\u00e4llig ist. Der Mitgliedsbeitrag kann nur durch Abbuchung mittels Einzugserm\u00e4chtigung erfolgen. Ausnahmen davon bestimmt der Vorstand. Aufnahmegeb\u00fchr und H\u00f6he des Mitgliedsbeitrags werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Derzeit betr\u00e4gt die Beitragsh\u00f6he 15,00 Euro j\u00e4hrlich f\u00fcr Erwachsene, 7,50 Euro f\u00fcr Kinder und Jugendliche, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jedem Mitglied steht frei, einen h\u00f6heren Beitrag zu zahlen.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der Aufnahmegeb\u00fchr und die H\u00f6he der Beitr\u00e4ge bestimmt die Mitgliederversammlung. Eine \u00c4nderung der Satzung ist nicht notwendig. Hat ein Mitglied mit Ablauf des Monats M\u00e4rz den Beitrag nicht bezahlt, ist dieses durch den Schatzmeister schriftlich anzumahnen. Erfolgt vier Wochen nach Aussendung des Schreibens kein Zahlungseingang, ist dem s\u00e4umigen Mitglied in einem zweiten Mahnschreiben eine Frist von wiederum vier Wochen zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist muss der Vorstand \u00fcber den Ausschluss des Mitglieds bestimmen.<\/p>\n<h3>12. Kassenpr\u00fcfung<\/h3>\n<p>Die Kassenf\u00fchrung und die Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Gesch\u00e4ftsjahres von mindestens zwei von der Mitgliederversammlung zu w\u00e4hlenden Kassenpr\u00fcfern zu pr\u00fcfen. Die Pr\u00fcfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein m\u00fcndlicher Bericht \u00fcber die Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Kassenpr\u00fcfer k\u00f6nnen jederzeit Einsicht in die Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Vereins nehmen und d\u00fcrfen nicht dem Vorstand angeh\u00f6ren. Der Bericht der Rechnungspr\u00fcfer ist schriftliche niederzulegen.<\/p>\n<h3>13. Aufl\u00f6sung des Vereins<\/h3>\n<p>Die Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der \u00be der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine 2\/3Mehrheit notwendig. Bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder dem Wegfall seines bisherigen Zwecks f\u00e4llt sein Verm\u00f6gen an den FC Bayern Hilfe e. V.<\/p>\n<h3>14. Gesch\u00e4ftsjahr<\/h3>\n<p>Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/p>\n<h3>15. Gesetzliche Vorschriften<\/h3>\n<p>Im \u00fcbrigen gelten die Bestimmungen des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sowie des Freistaates Bayern.<\/p>\n<h3>16. Satzungs\u00e4nderung<\/h3>\n<p>Eine Satzungs\u00e4nderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in Nummer 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.<\/p>\n<h3>17. Redaktionelle \u00c4nderungen<\/h3>\n<p>Der Vorstand wird erm\u00e4chtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle \u00c4nderungen durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<h3>18. Inkrafttreten<\/h3>\n<p>Die Satzung in der vorliegenden Form wurde in der Mitgliederversammlung vom 03.02.2012 beschlossen und tritt damit in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 5. Februar 2010 au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung des Bayernfanclubs Saalachtal Bad Reichenhall Hinweis: Alle in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten gleicherma\u00dfen f\u00fcr Frauen und M\u00e4nner. 1. 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